Pfege-ABC.

A

Ambulanter Hospizdienst

Kostenfreie Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehörigen durch geschulte Ehrenamtliche, zu Hause, im Heim oder in der Klinik. Viele Dienste bieten auch Trauerbegleitung an (§ 39a Abs. 2 SGB V). Siehe auch: Hospiz; SAPV.

Ambulante Pflege

Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst in der eigenen Wohnung der pflegebedürftigen Person. Bezahlt über Pflegesachleistungen (Pflegekasse) und häusliche Krankenpflege (Krankenkasse). Siehe auch: Pflegesachleistung; Häusliche Krankenpflege.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Nach Landesrecht anerkannte Angebote wie Alltagsassistenz, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen. Sie können über den Entlastungsbetrag und den Umwandlungsanspruch bezahlt werden. In Bremen erfolgt die Anerkennung durch die zuständige Senatsbehörde (§ 45a SGB XI). Siehe auch: Entlastungsbetrag; Umwandlungsanspruch.

B

Behandlungspflege

Medizinische Pflegemaßnahmen nach ärztlicher Verordnung, z. B. Wundversorgung, Injektionen, Blutzuckermessung oder Medikamentengabe. Zuhause meist Leistung der Krankenkasse als häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V). Siehe auch: Grundpflege; Häusliche Krankenpflege.

Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Hierbei handelt es sich um den Hausbesuch einer Pflegefachkraft zur Beratung pflegender Angehöriger und zur Sicherung der Pflegequalität. Für Pflegegeld-Beziehende der Pflegegrade 2 bis 5 ist dieser Besuch seit 2026 einmal im halben Jahr verpflichtend. Er ist kostenfrei und dient vor allem der Unterstützung in Ihrer individuellen Pflegesituation.

Betreuungsverfügung

Schriftliche Erklärung, wen das Betreuungsgericht als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer einsetzen soll (oder nicht), falls eine Betreuung nötig wird. Siehe auch: Vorsorgevollmacht; Patientenverfügung.

D

Dienstleistungszentrum (DLZ)

Bremer Anlaufstelle für ältere, chronisch kranke und behinderte Menschen. Die 17 DLZ in den Stadtteilen beraten und vermitteln organisierte Nachbarschaftshilfe und Alltagsassistenz. Gefördert von der Stadt Bremen. Siehe auch: Nachbarschaftshilfe.

Digitale Pflegeanwendung (DiPA)

Vom BfArM ( größte Zulassungsbehörde für Arzneimittel in Europa) geprüfte App oder Webanwendung für Pflegebedürftige und – seit 1. Juli 2026 – auch für pflegende Angehörige. Erstattung bis 40 € monatlich plus bis 30 € für ergänzende Unterstützung.

DIKS

Demenz Informations- und Koordinationsstelle Bremen. Unabhängige, kostenlose Beratung für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen in der Stadt Bremen; betreibt auch die Help-Line. Siehe auch: Demenz; Help-Line.

E

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)

Der pflegebedingte Anteil der Heimkosten, den alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims mit Pflegegrad 2–5 in gleicher Höhe zahlen – unabhängig vom Pflegegrad. Er wird durch den Leistungszuschlag gemindert. Siehe auch: Leistungszuschlag; Vollstationäre Pflege.

Elternunterhalt

Unterhaltspflicht erwachsener Kinder für pflegebedürftige Eltern. Das Sozialamt greift nur auf Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro zurück (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Siehe auch: Hilfe zur Pflege.

Entlassmanagement

Pflicht des Krankenhauses, die Anschlussversorgung nach der Entlassung zu organisieren, z. B. Pflegedienst, Hilfsmittel, Rezepte oder Kurzzeitpflege (§ 39 Abs. 1a SGB V). Siehe auch: Übergangspflege; Kurzzeitpflege.

Entlastungsbetrag

Zweckgebundener Betrag von bis zu 131 € monatlich für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege (§ 45b SGB XI). Für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsangebote, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres. Siehe auch: Angebote zur Unterstützung im Alltag.

F

Fahrkosten (Krankenfahrt)

Fahrten zur ambulanten Behandlung zahlt die Krankenkasse u. a. bei Pflegegrad 3 bis 5 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität auf ärztliche Verordnung. Zuzahlung 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt (§ 60 SGB V).

Familienpflegezeit

Sie haben das Recht im Rahmen der Familienpflegezeit, die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen (Familienpflegezeitgesetz; Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten).

G

Gemeinsamer Jahresbetrag

Seit 1. Juli 2025 gemeinsames Budget von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI). Siehe auch: Verhinderungspflege; Kurzzeitpflege.

Grad der Behinderung (GdB)

Maß für die Auswirkungen einer Behinderung, festgestellt in Bremen vom Amt für Versorgung und Inklusion (AVIB). Ab GdB 50 gibt es einen Schwerbehindertenausweis. Unabhängig vom Pflegegrad. Siehe auch: Schwerbehindertenausweis.

Grundpflege

Umgangssprachlich für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Waschen, Anziehen, Hilfe beim Essen oder beim Toilettengang. Leistung der Pflegeversicherung. Siehe auch: Behandlungspflege.

H

Haushaltsnahe Dienstleistung

Steuerermäßigung für Dienstleistungen im Haushalt, auch Pflege- und Betreuungsleistungen: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Siehe auch: Pflege-Pauschbetrag.

Häusliche Krankenpflege

Pflege zu Hause nach ärztlicher Verordnung, bezahlt von der Krankenkasse (§ 37 SGB V). Umfasst Behandlungspflege und – zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthalts – auch Grundpflege. Kein Pflegegrad erforderlich. Siehe auch: Behandlungspflege.

Hausnotruf

Notrufsystem aus Basisstation und tragbarem Sender, das auf Knopfdruck eine Sprechverbindung mit einer 24-Stunden-Zentrale herstellt. Technisches Pflegehilfsmittel, dessen Basistarif die Pflegekasse übernehmen kann. Siehe auch: Pflegehilfsmittel.

Help-Line Bremen

Telefonisches Gesprächsangebot für pflegende Angehörige und ältere Menschen in Bremen, angesiedelt bei der DIKS. Siehe auch: DIKS.

Hilfe zur Pflege

Sozialhilfeleistung nach §§ 61 ff. SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen für notwendige Pflegekosten nicht ausreichen. In der Stadt Bremen beim Amt für Soziale Dienste zu beantragen. Siehe auch: Elternunterhalt.

Höherstufung (Pflegegrad)

Antrag auf einen höheren Pflegegrad, wenn sich der Hilfebedarf erhöht hat. Formlos bei der Pflegekasse jederzeit möglich; es folgt eine neue Begutachtung. Siehe auch: Pflegegrad; Widerspruch.

Hospiz

Einrichtung, in der schwerstkranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase palliativ versorgt und begleitet werden. Für Gäste kostenfrei; Kassen tragen 95 % und 5 % werden über Spenden finanziert (§ 39a SGB V). Die Bremer Hände betreiben zwei Hospize in Bremen: das Hospiz Brücke in Walle und das Hospiz Sirius in Arsten.

K

Kombinationsleistung

Kombination aus Pflegesachleistung und anteiligem Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Der nicht für den Pflegedienst verbrauchte Prozentsatz wird als Pflegegeld ausgezahlt. Siehe auch: Pflegegeld; Pflegesachleistung.

Kurzzeitpflege

Vorübergehende vollstationäre Pflege für bis zu acht Wochen im Jahr, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisen (§ 42 SGB XI). Finanziert aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag. Siehe auch: Gemeinsamer Jahresbetrag; Verhinderungspflege.

M

Medizinischer Dienst (MD)

Unabhängiger Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Stellt im Auftrag der Pflegekasse den Pflegegrad fest. Für Privatversicherte übernimmt dies Medicproof. Siehe auch: Pflegegrad; Neues Begutachtungsassessment.

N

Nachbarschaftshilfe (organisierte)

In Bremen von den Dienstleistungszentren vermittelte ehrenamtliche Hilfe im Alltag, z. B. im Haushalt, beim Einkaufen oder als Begleitung. Keine pflegerischen Tätigkeiten. Siehe auch: Dienstleistungszentrum (DLZ).

Nachtpflege

Teilstationäre Betreuung und Pflege in der Nacht, finanziert aus dem Budget für Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI). Hilfreich z. B. bei Demenz mit nächtlicher Unruhe. Siehe auch: Tagespflege.

Neues Begutachtungsassessment (NBA)

Seit 2017 geltendes Verfahren zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Bewertet die Selbstständigkeit in sechs Modulen und ergibt eine Punktzahl von 0 bis 100. Siehe auch: Pflegegrad.

P

Palliativversorgung

Medizinische, pflegerische und psychosoziale Begleitung von Menschen mit unheilbarer, fortschreitender Erkrankung mit dem Ziel, Lebensqualität zu erhalten und Beschwerden zu lindern. Siehe auch: SAPV; Hospiz.

Patientenverfügung

Schriftliche Festlegung, welche medizinischen Behandlungen man für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit wünscht oder ablehnt (§ 1827 BGB). Siehe auch: Vorsorgevollmacht.

Pflege-Pauschbetrag

Steuerfreibetrag für Personen, die einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegen: 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3), 1.800 € (Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen H) im Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG). Siehe auch: Haushaltsnahe Dienstleistung.

Pflegebedürftigkeit

Liegt vor, wenn eine Person wegen gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe durch andere braucht (§ 14 SGB XI). Siehe auch: Pflegegrad.

Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)

Kostenloser Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und auf Wunsch einen Versorgungsplan durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt – für Pflegebedürftige und, mit deren Zustimmung, für Angehörige. Siehe auch: Pflegestützpunkt; Beratungsbesuch.

Pflegebox

Umgangssprachlich für die monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) im Wert von bis zu 42 €, abgerechnet mit der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 1. Siehe auch: Pflegehilfsmittel.

Pflegegeld

Monatliche Geldleistung der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 für die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere private Personen: 347 Euro/599 Euro/800 Euro/990 Euro (Pflegegrad 2–5, Stand 2026). Siehe auch: Kombinationsleistung.

Pflegegrad

Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Stufen (1 bis 5) auf Basis der Begutachtung. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen. Siehe auch: Neues Begutachtungsassessment.

Pflegehilfsmittel

Geräte und Produkte, die die Pflege erleichtern oder Selbstständigkeit fördern. Verbrauchsprodukte bis 42 € monatlich; technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Hausnotruf, waschbare Bettschutzeinlagen), oft leihweise mit max. 25 € Zuzahlung (§ 40 SGB XI). Siehe auch: Hausnotruf.

Pflegekasse

Trägerin der sozialen Pflegeversicherung. Sie ist bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt und dort zuständig für Anträge und Leistungen.

Pflegekurs

Kostenlose Schulung der Pflegekasse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende, auch als Einzelschulung zu Hause (§ 45 SGB XI).

Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossener Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Das Gesetz befindet sich nach dem Kabinettsbeschluss nun im Gesetzgebungsprozess durch Bundestag und Bundesrat (Stand Oktober 2026).

Pflegesachleistung

Leistung eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet: bis 796 € / 1.497 € / 1.859 € / 2.299 € monatlich (Pflegegrad 2–5, Stand 2026) (§ 36 SGB XI). Siehe auch: Ambulante Pflege; Kombinationsleistung.

Pflegestützpunkt

Unabhängige, kostenlose Beratungsstelle, getragen von Pflege- und Krankenkassen sowie Land und Kommunen. Im Land Bremen in Gröpelingen, Huchting, Huckelriede, Vahr, Vegesack und Bremerhaven. Siehe auch: Pflegeberatung.

Pflegeunterstützungsgeld

Lohnersatzleistung für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr, wenn Beschäftigte kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen (§ 44a SGB XI). In der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Siehe auch: Pflegezeit.

Pflegezeit

Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeitgesetz; Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten). Siehe auch: Familienpflegezeit.

S

SAPV

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung: Versorgung schwerstkranker Menschen zu Hause durch ein spezialisiertes Team mit 24-Stunden-Rufbereitschaft. Ärztlich verordnet, von der Krankenkasse bezahlt (§ 37b SGB V). Siehe auch: Palliativversorgung; Hospiz.

Schwerbehindertenausweis

Nachweis einer Schwerbehinderung (GdB ab 50) mit eventuellen Merkzeichen wie G, aG, B oder H. Bringt Nachteilsausgleiche, z. B. Steuerfreibeträge, Parkerleichterungen oder Freifahrt. In Bremen beim AVIB zu beantragen. Siehe auch: Grad der Behinderung (GdB).

Servicewohnen (Betreutes Wohnen)

Wohnform mit eigener, barrierefreier Wohnung und buchbaren Serviceleistungen wie Hausnotruf, Mittagstisch oder Hausmeisterdienst. Kein Pflegeheim; Pflege wird bei Bedarf ambulant ergänzt.

Sterbevierteljahr

Nach dem Tod eines Ehepartners wird die Hinterbliebenenrente für drei Monate in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen gezahlt. Ein Vorschuss muss innerhalb von 30 Tagen beantragt werden.

T

Tagespflege

Teilstationäre Betreuung und Pflege tagsüber in einer Einrichtung, abends kehren die Gäste nach Hause zurück. Eigenes Budget der Pflegekasse zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen (§ 41 SGB XI). Siehe auch: Entlastungsbetrag.

U

Übergangspflege

Versorgung im Krankenhaus für bis zu zehn Tage, wenn die notwendige Anschlussversorgung nach der Behandlung nicht rechtzeitig sichergestellt werden kann (§ 39e SGB V). Siehe auch: Entlassmanagement.

Umwandlungsanspruch

Möglichkeit, bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Siehe auch: Entlastungsbetrag.

V

Verhinderungspflege

Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist – bis zu acht Wochen pro Jahr, finanziert aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 39 SGB XI). Halbes Pflegegeld wird weitergezahlt. Siehe auch: Gemeinsamer Jahresbetrag.

Vollstationäre Pflege

Dauerhafte Versorgung in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt 805 € bis 2.096 € monatlich (Pflegegrad 2–5) plus Leistungszuschlag; der Rest ist Eigenanteil (§ 43 SGB XI). Siehe auch: Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil.

Vorsorgevollmacht

Vollmacht, mit der eine Vertrauensperson ermächtigt wird, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit in Gesundheits-, Vermögens- und Behördenangelegenheiten zu handeln. Siehe auch: Patientenverfügung; Betreuungsverfügung.

W

Widerspruch

Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Pflegekasse, z. B. gegen den festgestellten Pflegegrad. Frist: ein Monat nach Zugang des Bescheids. Siehe auch: Pflegegrad.

Wohn- und Betreuungsaufsicht

Bremische Aufsichtsbehörde (früher Heimaufsicht) für Pflegeheime und andere Wohnformen in Bremen und Bremerhaven. Berät, prüft und nimmt Beschwerden entgegen; angesiedelt bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Siehe auch: Vollstationäre Pflege.

Wohngruppenzuschlag

Pauschale von 224 Euro monatlich für Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe zur Finanzierung einer Präsenzkraft (§ 38a SGB XI).

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Zuschuss der Pflegekasse bis 4.180 Euro je Maßnahme für Umbauten, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern, z. B. bodengleiche Dusche oder Treppenlift (§ 40 Abs. 4 SGB XI).